Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schöffengebühr

Schöffengebühr

, f.

Sportel, Taxe eines Schöffengerichts 
  • wenn die verlassenschaft sich nicht über hundert thaler beläuft, davon bekommt jeder schöppe 3 gr. ... erstreckt sich die verlassenschaft bis auf 200 rthlr. haben sie 2 rthlr. ... sofortan also, dasz so viele hundert thaler in verlassenschaft ... so viele thaler soll richter und schoppen gebuͤhr sein
    1665 CDBrandenb. I 7 S. 237
  • 10 fl. schöppengebühren dem regierenden stadt-richter ... 40 fl. schöppengebühren denen vier beysitzern beym stadtgerichten
    1693 H. Größler, Chronicon Islebiense (Eisleben 1882) 252
  • schoͤppen-gebuͤhr bey aufhebung des todten-coͤrpers, hegung des gerichts und sonsten
    J.H. Böhmer, De expensis criminalibus (Halle 1716) 12