Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schöffengericht

Schöffengericht

, n.

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mit Schöffen als Urteilern besetztes Gericht unter dem Vorsitz eines Richters (II) 
Sachhinweis: HRG.1 IV 1463

I als ländliches oder städtisches Gericht erster Instanz; auch die Gerichtssitzung
  • unser scheffengericht zu B., derhalb die gemeinde sich etlicher beschwerongen beclagt ... haben wir geordent ..., dass nu hinfüro in den kleinen schultsachenn ... keiner denn andern mit recht fürnemen [soll]
    1525 AnnNassau 12 (1873) 78
  • wird auch jerlich dinstags nach walburgis ein schöpfengericht gehalten, an welchem gericht alle die underthanen in denen dörfern, darausser gerichtsschöpfen erkiest und genommen werden, sich gehorsamlichen erzaigen müessen
    1576 WürzbZ. I 1 S. 263
  • das reingrauisch schöffengericht, vor welchen ... uns.gn.h. R. herligkeit und gerechtigkeit verricht und verhandelt würdt, als ... alle peinliche hendell, ... alle schmehewortt und beschuldigung bösser thatten, ... was schulden belangt, ... alles wasz fahrende haab betrifft
    1579 Wasserschleben,RQ. 263
  • wenn künftiglich eine oder die andere partei in rechtshängigen sachen ans schöffengericht gesinnen sollte, auf seine kosten die verschlossenen acta zur rechtsbelehrung auf eine unparteiische universität zu schicken, soll dasselbige niemand abgeschlagen werden, sondern das schöffengericht die acta ... verschlossen in ihrem namen überschicken
    1613 VeröfflFrankf. VII 2 S. 498
II
als Gericht höherer Instanz, Berufungs-, Revisionsgericht
  • von unserm oberhof und scheffengericht zu C.
    1761 Trier/QNPrivatR. II 2 S. 344
  • von dem gericht zu B. ... werde in civilibus an das hohe weltliche schoͤffen-gericht zu A. appelliret, und pflegen die zu A. ausgearbeitete urtheile an das schoͤffen-gericht [Bed. I] nach B. zur publication gesendet zu werden
    1763 Cramer,Neb. 36 S. 16
  • [Entwurf einer Konstitution der freien Stadt Frankfurt a.M.:] das schöffengericht bildet in allen sachen, welche bei dem gerichte erster instanz in erster instanz verhandelt worden sind, und durch den weg der berufung ... an dasselbe gelangen, die zweite, und in eben diesen sachen, als revisionsgericht, die dritte instanz
    1814 Pölitz,Verf. I 2 S. 1148
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