Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schöffenheimlichkeit

Schöffenheimlichkeit

, f.

Verschwiegenheitspflicht eines Schöffen 
  • soll er [Schöffe] gereden vnd geloben ... seinen aidgesellen den scheffen getrew vnd hold zu seyn, scheffenrath nit zu melden, scheffenheimlicheiten zu halten
    1499 Untermosel/GrW. II 409
unter Ausschluss der Schreibform(en):