Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schöffenlade
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Schöffenkost
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Schöffenkunde
(schöffenkundig)
Schöffenkür
Schöffenlade
, f.
Behältnis, Truhe als Aufbewahrungsort für amtl. Schriftstücke der Schöffen, gerichtlich hinterlegte Geldbeträge uä.
bdv.:
Schöffenkapsel,
Schöffenkiste
Sachhinweis: Mitter,ZittauRatsd. 43
- dernoch wirt der S.N. von dem garten schuldig sein czu beczalen und ein die scheppen lade einlegen alle ior ... anderhalber marke bys czu volkomner beczalung1583 SPPolsk. XII 185
- ist dieses scheppenbuch sampt dieser scheppenladen neu gekaufft und erzeuget worden1598 SchlesDorfU. 230Faksimile - in Google Books
- ob die deposita in die schöffenlade gelegt werden, und wer den schlüssel dazu habe1749 ActaBoruss.BehO. VIII 454
- von dergleichen urbarien und dienstregistern ist allemal ein exemplar in der dorf- und schöppenlade der gemeine aufzubewahren1794 PreußALR. II 7 § 142