Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schöffenlohn

Schöffenlohn

, m.


I Entlohnung, Unterhalt eines Schöffen, hier: als Abgabe von best. Hofgütern (I 2) 
  • derhalben hat man uswendigen [Schöffen], damit dieselbige desto williger folgten, den scheffenlohn gebesseret und gemehret, daß man einem jeglichem ... jährlichs belohnen soll mit zweien dahler. folgen die erfen, so den scheffenlohn bezahlen. ein ... domcapitül salarirt von dem großen hof zwei scheffen
    1558 RhW. II 1 S. 236
II
wie Schöffenschilling 
  • schepen-loon, schepen-recht. sportula. pecunia quae iudicibus pro salario datur
    1599 Kilian3 462
unter Ausschluss der Schreibform(en):