Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schöffenreferier

Schöffenreferier

, f.

in Frankfurt a.M.: ein reichsstädtisches Obergericht (II), bestehend aus Schultheiß, Schöffen und (aktenreferierendem) Syndikus; neben den Obergerichten des Rats (V 2), des Schöffengerichts (II) und des Schöffenrats (II) 
Sachhinweis: B. Dölemeyer, Frankfurter Juristen im 17. u. 18. Jh. (ebd. 1993) XXXII
  • um allen ungleichen verdacht ... abzuwenden, [sollen] alle und iede schöffen und referenten, deren söhne oder töchtermänner in ein oder andern vor gericht, schöffenrat oder referir schwebenden sache advocando bedienet sind, bei ... dergleichen sache ... abtreten
    1675 AnmFrankfRef. 4. Forts. 319
  • daß bei der schöffenreferir, weil daselbst alles schriftlich verhandelt wuͤrde, gar keine procuratores noͤtig waͤren
    1757 AnmFrankfRef. 4. Forts. 339
  • der schoͤffen-referir ... [sollen] alle von den partheien in revisorio einkommende exhibita, ohne unterschied, ob die sache in voriger jnstanz judicialiter oder extrajudicialiter verhandelt worden, uͤbergeben werden
    1788 SammlVerordnFrankf. VIII 1505