Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schöffenschwein
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Schöffenschein
(Schöffenschelle)
Schöffenschilling
Schöffenschreiber
Schöffenschreiberamt
Schöffenschrein
(Schöffenschuldbrief)
Schöffenschuldig
Schöffenschwein
, n.
Schwein, das den Mitgliedern des Schöffengerichts am Gerichtstag vom Gerichtsherrn (I) zusteht
- soll ein metzlermeister undt sein bruder ... han das scheffenschwein zu deylen ... undt das schwein soll das best sein nith eins [dh. nicht das beste, sondern zweitbeste Schwein], das zu st. steffensdach in meins hern des abt closter geliebert wirdt1462/1539? LuxembW.(Majerus) III 125
- ist der abt zu st. steffens thagh den scheffen den kosten und das best schweyn schuldigh, das in st. Willibrortz gotteshauß komt ohn eins [dh. das zweitbeste Schwein], und die scheffen sollen ... des herren abts schwein ... vermitz dem metzler meissen, und der meister mit seinen brüderen sollen von dem scheffenschwein einen jederen sein theill [haben] und dem scholteissen wie vor alters1575 (Hs.) LuxembW.(Majerus) III 151
- der meyer zu O. soll zwen hondt darstellen wan ein judt gehangen wirt, das hatt er sein recht ahm scheffen schwein zu E.1575 (Hs.) LuxembW.(Majerus) III 161