Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schöffensenior

Schöffensenior

, m.

wie Schöffenaltermann 
vgl. Ratssenior
  • [Sitzordnung:] der erste soll sein der regirende bürgemeister, und nechst diesem der richter ... hernach der stadtschreiber und regirende raths-senior, hierauf folgt der schöppen-senior benebst noch einem schöppen
    1657 MagdebGBl. 47 (1912) 194
  • der schöppensenior herr G.C.S. ... hat [mit weiteren Gerichtspersonen] sogleich den anfang zum gerichtsbau gemacht
    1724 Merschel,Rawitsch 74
unter Ausschluss der Schreibform(en):