Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schöffenstrafe

Schöffenstrafe

, f.

wie Schöffenbuße 
  • die schopfenstraffe; ... welichem die ertheilt, der verfelt 12 ℔
    1527 WürzbZ. I 1 S. 220
  • daß sie [gerichtsschöpfen] von gerichtsfellen und andern bueßen (außerhalb der schöpfenstraff und gerichtsacten) keine sonderbahre belohnung haben
    1576 WürzbZ. I 1 S. 262
  • wann einer umb die schöpfenstraff kömbt, daran gebüert ime zentgrafen fünf neue pfund und hat mein gnediger fürst und herr nichts an solcher straff
    1576 WürzbZ. I 1 S. 265