Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (Schöffentumsrecht)
Artikel davor:
Schöffenstrafe
Schöffenstube
Schöffenstuhl
(Schöffensühne)
Schöffensuppe
Schöffentag
Schöffenteilung
Schöffentum
Schöffentumamt
Schöffentum'ingesiegel
(Schöffentumsrecht)
, n.
Komp.?
sog. Seeländisches Recht: ein Erbrecht, wonach nicht nur die Kinder, sondern (im Falle von deren Vorversterben) an deren Stelle auch Enkel erbberechtigt sind; iU. zum Aasdomsrecht (Ehesagetumsrecht, sog. Friesisches Recht), wonach im Falle des Vorversterbens eines Kindes, das Erbe zwischen den überlebenden Geschwistern geteilt wird
sog. Seeländisches Recht: ein Erbrecht, wonach nicht nur die Kinder, sondern (im Falle von deren Vorversterben) an deren Stelle auch Enkel erbberechtigt sind; iU. zum Aasdomsrecht (Ehesagetumsrecht, sog. Friesisches Recht), wonach im Falle des Vorversterbens eines Kindes, das Erbe zwischen den überlebenden Geschwistern geteilt wird
vgl.
Schöffentum (VI)
Sachhinweis: Groot,Inleid.(1952) 127
- in schependoms recht succedeert d'een broeder den anderenum 1562 VerslOudeR. 1 (1885) 96
- schependoms recht en wort nergens geuseert dan in Zuytholland te weeten Dordrecht, Rotterdam, inden Haech, binnen Schiedam ende Vlaerdingenum 1562 VerslOudeR. 1 (1885) 95