Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schöffenweise

schöffenweise

, adv.

nach Art und Weise von Schöffen 
  • das ihrem gesetzten stadtrichtern sechs rathmanne, so deßelben jahres zur stedte sitzen, das gerichte schöppenweise zu verhegen zugeordenet werden sollen
    1606 BrandenbSchSt. II 321
unter Ausschluss der Schreibform(en):