Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schönbuchsfrevel
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schön
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Schönbrot
Schönbrotgeld
(Schönbruder)
Schönbuchsfrevel
, m., f.
Bußgeld für Vergehen gegen die Nutzungsrechte im Schönbuch, einem großen Waldgebiet in Schwaben
- ein schönbuchsfrävel das ist vier pfund eilf schilling sechs heller1552/53 DarstWürtG. XIX 34
- etliche einsaͤssen in der schoͤnbuchsmieth so trozig ..., dass sie ungescheut in den Schoͤnbuch fallen ..., solches mit erlegung einer schoͤnbuchsfrevel buͤssen ... zusamt der schoͤnbuchs-ruͤgung 10 gulden straf bezahlen1581 SchwäbWB. VI Nachtr. 3034Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)