Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schönfärber

Schönfärber

, m.

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(zunftgebundener) Tuchfärber, spezialisiert auf helle und haltbare Farben (iU. zum Schwarzfärber)
  • soll von denen schwartzfaͤrbern, durch welche bishero an einigen orten denen schoͤnfaͤrbern die nahrung ... entzogen, durchaus nicht verstattet werden, tuͤcher ... zu faͤrben
    1687 CCMagdeb. III 367
  • soll der schoͤnfaͤrber auf einem bley seinen nahmen und petschafft an das gefaͤrbte tuch hangen
    1723 CCMarch. V 2 Sp. 351
  • das blau faͤrben den schoͤn-faͤrbern allein zukaͤme
    1757 Estor,RGel. I 116
  • [ursachen, welche] die schoͤnfaͤrber ... bewogen, theils eigene zuͤnfte aufzurichten und zunftrechte zu erlangen
    1776 Bergius,NPolKamMag. II 290
  • die schoͤnfaͤrber sollen alle tuͤcher recht aufrichtig durch und durch so faͤrben, daß die farbe, so lange das tuch halten kann, auch halte
    1777 Krünitz,Enzykl. XII 81
  • schoͤnfaͤrber ... faͤrben die ganz wollene, ganz und halb seidene Zeuge, und doͤrfen nicht druken
    1779 Weisser,RHandw. 294
  • kein schoͤn- und tuchfaͤrber soll ein hiesiges tuch ... faͤrben, welches nicht gehoͤrig geschauet ist
    1785 BrschwWolfenbPromt. V 135
  • zu den beckern gehoͤren die ... faͤrber, so wohl schwarzfaͤrber ... als schoͤnfaͤrber 
    1787 v.Melle,Lübeck 126
  • [wollfaͤrberey:] der schwarz- und schoͤnfaͤrber zählt 5 hauptfarben, blau, roth, gelb, braun und schwarz, aus denen er durch sorgsame mischung alle übrige hervorzubringen weiß. tücher und garne müssen nicht nur durch reinigen und waschen, sondern auch durch einen sud oder ansud zur annahme der farbe vorbereitet werden
    F.E. Petri, Lehrbuch der Gewerbkunde (Leipzig 1807) 59
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