Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schönfeuer

Schönfeuer

, n., Schönetenfeuer, f.

Feuer, bei dem gerodete Sträucher uä. verbrannt werden
  • die faßnacht- und schönfeüwer sollent zuo nacht gänzlichen verboten sein; zuo tag kan man die schönfeüwer wohl machen, sovern vom föhn steill
    1674 GasterLsch. 199
  • dass das ausgekündte mandat der schönetenfeüren halber in etwas gemülteret und die schöneten wiederumb mögen angezindt werden
    1723 SchweizId. VIII 872