Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schönfeuer
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Schönete
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Schönfarbe
Schönfärber
Schönfärberei
Schönfeuer
, n., Schönetenfeuer, f.
Feuer, bei dem gerodete Sträucher uä. verbrannt werden
vgl.
Fastnachtfeuer,
Schönete
- die faßnacht- und schönfeüwer sollent zuo nacht gänzlichen verboten sein; zuo tag kan man die schönfeüwer wohl machen, sovern vom föhn steill1674 GasterLsch. 199Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- dass das ausgekündte mandat der schönetenfeüren halber in etwas gemülteret und die schöneten wiederumb mögen angezindt werden1723 SchweizId. VIII 872Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons