Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schönigen
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Schönfärber
Schönfärberei
Schönfeuer
Schönfrau
Schönfrauenlehen
schöngeben
Schöngewand
schönhalten
Schönheit
(Schönherr)
schönigen
, v.
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reinigen
bdv.:
schönen (II),
schönmachen
- die gemeine graven undt feiten, so van oldes her tho gemeinen waterschafft und mehrentheils jegen brandes noht verordnet, sollen tydlich geschöniget und van niemande mit unflaht verunreiniget, veel weiniger ahne verwilligung der gemeine thogedycket werden1618 OstfriesBauerR. 32