Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Schöps

1Schöps

, m.

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Hammel, kastrierter Schafsbock; va. in Schlachtbestimmungen
bdv.: Hammel
vgl. Ramm, Schaf (I)
  • 100 schepczen 
    1438 DOrdGrZinsb. 55
  • schopse, bocke, ochsen und alle menliche thier gehoren czu deme erbe
    um 1490 RechterWeg II 760
  • es soll auch ein jeder landfleischer bey verlust seiner banck ... monatlich vier schoͤpse herein schlachten und zu marckte bringen
    1634 LeipzStO. 431
  • wenn ... keine schöpsse im fleischer hoffe vorhanden sein, mag mann dennoch dieses ... in die bäncke bringen, doch soll er solches ... denen eltesten zu wissen thun, bey straffe 1 mk.
    1666 Adler,PolnFleischer. 148
  • alle schafe und schoͤpse, so die fleischer weiden, sollen desselben ortes geschlachtet und ausserhalb nicht verkauffet ... werden
    1666 GothaLO. II 3 Tit. 42
  • daß gleich nach publicirung dieses unsers generals, einiges kalb, castraun, scheps, oder schaaf ... an keinen andern orth, als allein im tieffen graben in unserer stadt Wienn allhier verkaufft ... worden
    1698 CAustr. I 101
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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