Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schöpsenfleisch

Schöpsenfleisch

, n.

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Fleisch vom 1Schöps 
  • zu verhuͤtung verdachts sol kein fleischer auf einer fleisch-banck ochsen-, kuͤhe-, schoͤpsen-, bock-, schaf- und ziegen-fleisch feil haben, und der solches uͤbertritt, um fuͤnff guͤlden gestraffet werden
    1666 GothaLO. II 3 Tit. 42
  • nach johannis ... biß weihnachten soll es [lamb-fleisch] dem schoͤpsenfleische gleich gewogen und gegeben werden
    1677 LeipzStO. 429
unter Ausschluss der Schreibform(en):