Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scholar
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, m.
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I
Student, junger Gelehrter; junger Geistlicher
- koͤnnen wir [Kurfürst] nicht geschehen lassen, daß ohne unterscheid maͤnniglichen, fuͤrnemlich aber jungen und ungeuͤbten scholaren, die cantzel geoͤffnet werde1612 CAug. I 171Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zu der academia gehoͤrige personen, sie bestehen in academisten und scholarn oder in academiae directorn ... [unterwerffen wir hiemit] unserm land-marschallischen gericht1694 CAustr. I 13Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
II
(älterer) Schüler einer Lateinschule
Sachhinweis: Nyström,Schul. 183
- die jungen scolares und angehenden studiosi1557 Reyscher,Ges. XI 2 S. 22
- der ander [mangel in der lateinischen schůl] ... ist dieser, das ein scholar, wann er schon etlich jar auff der schůl hoch gestanden ist, die selbige zeit auß freilich zů der practick nicht einmal gedenckt vnnd sein beste zeit ... in den barbaris commentatoribus ... verzehret1574 Frey,Pract. Vorrede [hierher?]
- dahin sehen, daß die scholaren ohne sonderlichen tumult aus der schul ... gehen1686 Stuttgart/SchulO.(Vormbaum) II 705Faksimile - in Google Books