Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scholar

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, m.

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I Student, junger Gelehrter; junger Geistlicher
  • koͤnnen wir [Kurfürst] nicht geschehen lassen, daß ohne unterscheid maͤnniglichen, fuͤrnemlich aber jungen und ungeuͤbten scholaren, die cantzel geoͤffnet werde
    1612 CAug. I 171
  • zu der academia gehoͤrige personen, sie bestehen in academisten und scholarn oder in academiae directorn ... [unterwerffen wir hiemit] unserm land-marschallischen gericht
    1694 CAustr. I 13
II (älterer) Schüler einer Lateinschule
Sachhinweis: Nyström,Schul. 183
  • die jungen scolares und angehenden studiosi
    1557 Reyscher,Ges. XI 2 S. 22
  • der ander [mangel in der lateinischen schůl] ... ist dieser, das ein scholar, wann er schon etlich jar auff der schůl hoch gestanden ist, die selbige zeit auß freilich zů der practick nicht einmal gedenckt vnnd sein beste zeit ... in den barbaris commentatoribus ... verzehret
    1574 Frey,Pract. Vorrede [hierher?]
  • dahin sehen, daß die scholaren ohne sonderlichen tumult aus der schul ... gehen
    1686 Stuttgart/SchulO.(Vormbaum) II 705
unter Ausschluss der Schreibform(en):