Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Scholarch

Scholarch

, m.

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Aufseher, Verwalter einer oder mehrerer Schulen
  • die vom ministerio berathschlagten schulsachen werden den scholarchis, welche sie ferner, da es noth ist, an ein e.r. bringen, angezeiget
    1585 Rostock/Sehling,EvKO. V 298
  • dem rectori ... obligt, den predigeren, scholarchen van der scholmeisteren nerstigkeit [Sorgfalt] und lerend rede und antwort to geven
    1596 Emden/Sehling,EvKO. VII 1 S. 520
  • [daß in allen städten] gewisse personen zu auffsehern vnd vorstehern oder scholarchen der schulen sollen benennet ... werden, auff daß sie auff der präceptorn leben vnd wandel, ampt vnd verrichtung ... achtung geben vnd sonst alles, was zum schuelregiment gehörig, befördern
    1618 Hessen/SchulO.(Vormbaum) II 191
  • der pedell soll auch darauf achtung haben, ob einer von den professoren etwa eine lection versäumet, und solches alle monat dem ältesten scholarchen durch uebergebung eines zettels andeuten
    1652 Hamburg/SchulO.(Vormbaum) II 433
  • [sollen die jenige, so] privat- und nebenschulen zu halten vnd ahnzulegen gesinnet, sich zuforderst bey denen scholarchen anmelden und über ihre eigene qualitaeten [sich examiniren lassen]
    1697 Kassel/SchulO.(Vormbaum) II 755
  • dass zwey scholarchen, deren einer der stadtpfarr ..., der andere ... der herr königs-richter sein, und das schul-wesen nach allem vermögen in vigore zu erhalten, ... sein sollen
    1724 SiebbSchulO. I 139
  • die schul-diener sollen ... ohne ... erlaubnis wenigstens zweyer von den herren scholarchen sich niemalen von der schule absentiren
    1738 Heilbronn/SchulO.(Vormbaum) III 437
  • schul-examina und visitationes [obliegen] ... denen, die absonderlich zu scholarchen und schul-inspectoren verordnet sind
    1752 SammlVerordnHannov. II 747
unter Ausschluss der Schreibform(en):