Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schonung

Schonung

, f.


I rücksichtsvolle Behandlung; Schutz; Erhaltung; insb. von Land, Wald uä.
  • gesetzt, ... daz dehainer [brotbeke] des andern weder mit altbachem noch mit núwbachem brot dehain schonung hab
    um 1400 ÜberlingenStR. 99
  • [Übschr.:] von gehegen, schonung des tann- und reh-wildprets
    1743 HalberstProvR. 227
  • in den hoͤlzungen sollen, zur schonung des jungen holzes, gehaͤge angelegt [werden]
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 39
  • der eigenthümer [kann den ganzen Wald] ... nicht auf einmal in schonung legen; sondern er muß die eintheilung so machen, daß ... den hütungsberechtigten die nothdurft, zur unterhaltung ihres berechtigten viehstandes, nicht entzogen werde
    1794 PreußALR. I 22 § 173
  • die fruchtnießung ist das recht, eine fremde sache, mit schonung der substanz, ohne alle einschraͤnkung zu genießen
    1811 ÖstABGB. § 509
  • der zweck dieses [teutschen] bundes ist die erhaltung der aͧssern ruhe ... und die innere schonung der verfassungsmaͤsigen rechte jeder classe
    1814 AktWienKongr. I 1 S. 57
II
der allgemeinen Nutzung entzogenes Gebiet
  • bestrafung der hirten, ... wenn in koͤniglichen gehegen und schonungen gehuͤtet wird
    1784 HalberstProvR. 370
  • das pfandgeld muß der eigenthümer des übergetretenen viehes entrichten, mit vorbehalt seines regresses an den hirten, durch dessen verschulden die schonung verletzt worden ist
    1794 PreußALR. I 22 § 184
unter Ausschluss der Schreibform(en):