Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schonung
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Schönroggen
(Schönschwester)
(Schönsohn)
(Schönste)
(Schöntochter)
Schonung
, f.
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I
rücksichtsvolle Behandlung; Schutz; Erhaltung; insb. von Land, Wald uä.
- gesetzt, ... daz dehainer [brotbeke] des andern weder mit altbachem noch mit núwbachem brot dehain schonung habum 1400 ÜberlingenStR. 99Faksimile (ca. 91 KB)
- [Übschr.:] von gehegen, schonung des tann- und reh-wildprets1743 HalberstProvR. 227Faksimile - in Google Books
- in den hoͤlzungen sollen, zur schonung des jungen holzes, gehaͤge angelegt [werden]1788 Gadebusch,Staatskunde II 39Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der eigenthümer [kann den ganzen Wald] ... nicht auf einmal in schonung legen; sondern er muß die eintheilung so machen, daß ... den hütungsberechtigten die nothdurft, zur unterhaltung ihres berechtigten viehstandes, nicht entzogen werde1794 PreußALR. I 22 § 173
- die fruchtnießung ist das recht, eine fremde sache, mit schonung der substanz, ohne alle einschraͤnkung zu genießen1811 ÖstABGB. § 509Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- der zweck dieses [teutschen] bundes ist die erhaltung der aͧssern ruhe ... und die innere schonung der verfassungsmaͤsigen rechte jeder classe1814 AktWienKongr. I 1 S. 57
II
der allgemeinen Nutzung entzogenes Gebiet
- bestrafung der hirten, ... wenn in koͤniglichen gehegen und schonungen gehuͤtet wird1784 HalberstProvR. 370Faksimile - in Google Books
- das pfandgeld muß der eigenthümer des übergetretenen viehes entrichten, mit vorbehalt seines regresses an den hirten, durch dessen verschulden die schonung verletzt worden ist1794 PreußALR. I 22 § 184
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