Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schornsteinfeger

Schornsteinfeger

, m.

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berufsmäßiger Reiniger von Schornsteinen; anfänglich im zT. als unehrlich angesehenen Wandergewerbe, das va. von Italienern und Schweizern ausgeübt wird; ab dem 17. Jh. verstärkt ortsgebunden, von einer Herrschaft belehnt und mit festgelegtem Zuständigkeitsbezirk, amtlich festgesetzten Gebühren, feuerpolizeilichen Protokoll- und Meldepflichten sowie Aufgaben bei der Brandbekämpfung; später zT. auch zünftisch organisiert
Sachhinweis: G. Wagner (Hrsg.), Geschichte des Schornsteins (Düsseldorf 1993)
  • quos videmus hodie errabundos in Heidelberga clamantes: schorn stein feger, schorstein etc.
    J. Gallus, Monopolium et societas vulgo Des liechtschiffs (1489) 6r
  • es sall geinen ... schorensteynfegeren ... vnd anderen ... euenthüreren, durch vnsere lande zů ziehen zugelassen werden, dan allein denen, die eines erbaren wandels
    1554 JülichEdikt 164
  • hausleute, die kein ... zugelassene wirte sein, [sollen] bei ... zehen goldgülden keinen gesunden betler, ... krämern und schornsteinfegern ... essen oder trinken geben
    1558 Jülich/QNPrivatR. II 1 S. 348
  • im Vegetsthal [wohnen] lauter camin unndt schornstein feger, die durch gantz Europam vast reysen als Teütschlandt, Frankreich, Italien undt Siciliam
    1605 BaselChr. IX 1 S. 12
  • dieweil aber taͤglich mehr feuerstaͤtten und schornsteine ... zugerichtet werden, und man stets darnach warten muß, bis ein fremder schornstein-feger herein komme, daruͤber viele ungesaubert bleiben und oft anzuͤnden; so haben wir einen erfahrnen schornstein-feger angenommen, welcher ... unsere aemter ... durchwandern, rufen, und um billigmaͤßige belohnung die schornsteine fegen und saubern, der auch vor fremden ... gebraucht werden soll
    1615 SchaumbLippeLVerordn. I 306
  • dem schornsteinfeger von dem schornstein in der statt schulen zu butzen zalt 3 bz.
    1663 HornbachRechn. 95
  • waͤre aber der schornsteinfeger ... in culpa, daß er nicht rein gekehret ..., sol er solche poen ... erstatten, und noch anderer ernster straffe gewaͤrtig seyn
    1672 CCMarch. V 1 Sp. 145
  • es soll keinen kesselbuͤssern, ... schorensteinfegern ... und andern ... abentheurern durch unsere landen zuziehen, zugelassen werden
    1696 JülichPolO. 12
  • dahingegen die schornsteinfeger uͤber die gesetzte taxe bey straffe nichts mehr fordern noch nehmen ... sollen
    1720 CCMarch. V 1 Sp. 259
  • damit solches [reinigung aller röhren] gehörig observiret und die schadhafft befundene feuer mauren angezeiget werden, können die schornsteinfegere ... darauf vereydet werden
    1724 MittKönigsberg 2 (1910) 202
  • die schorsteine sollen allein die vereydete schorsteinfeger in jeder stadt rein halten
    1727 CCMarch. V 1 Sp. 270
  • sol ein ieder hausvater seine schornsteine, feuerstaͤte und feuerrecht fleisig saͤubern und besehen lassen ... wie dann die schornsteinfeger nach ihren geleisteten eid und pflichten alle beim iedesmaligen, durch tuͤgtiges gesind verrichtetem fegen gefundene maͤngel sogleich bei unserm feueramt, wie auch diejenigen, so gar nicht ihre schornsteine fegen lassen, bei strafe, anzuzeigen haben
    1728 AnmFrankfRef. 3. Forts. 406
  • einziehung derer verderblich- dem gemeinen wesen schaͤdlichen monopolien und desfalls ertheilten freyheits-brieffen uff eisen, toback, spielleute, schweine-schneider, schornsteinfeger 
    1731 Lennep,LandsiedelR. 505
  • die schornsteinfeger sollen fleißig acht haben, ob die mauern schadhaft ... und sollen solches alsofort bei jeder orts-obrigkeit anzeigen
    1766 HalberstProvR. 267
  • daß auf dem lande nicht die schornsteinfeger, sondern die hauswirthe selbst, ihre schornsteine fegen
    1776 Bergius,NPolKamMag. II 11
  • wenn die zeit zum fegen vorhanden ist, muß jeder hauswirth den schornsteinfeger bestellen lassen, da derselbe denn hoͤchstens 2 tage nachher sich selbst zum fegen einfinden oder einen tuͤchtigen gesellen dazu schicken muß; ... sonst aber muß er ... zu rechter zeit ... von haus zu haus sich anmelden, in den staͤdten aber langsam durch die gassen gehen und rufen: caminfeger oder spazzo-camino, damit die einwohner ... so ihrer benoͤthiget sind, solche um so leichter haben und brauchen
    1776 Bergius,NPolKamMag. II 13
  • damit die obrigkeit jederzeit wissen koͤnne, ob die schornsteine gehoͤrig gefeget werden, ... muß an einigen orten der schornsteinfeger ein besonderes buch oder register halten, und darinnen jedesmal denjenigen, der fegen laͤßt, mit benennung des tages und monats, wenn solches geschehen, einschreiben
    1776 Bergius,NPolKamMag. II 14
  • damit die schornsteinfeger die leute im fegerlohn nicht uͤbersetzen moͤgen, ist ... eine gewisse taxe vorgeschrieben
    1776 Bergius,NPolKamMag. II 15
  • zu denen uͤbrigen pflichten ... der schornsteinfeger gehoͤret, daß sie zu denen ordentlichen feuervisitationen jederzeit mit zugezogen werden ... ferner muͤssen sie bey entstehendem feuer sich ungesaͤumt einfinden, und ihre schuldigkeit im loͤschen gewissenhaft verrichten
    1776 Bergius,NPolKamMag. II 15
  • was das zunftwesen der schornsteinfeger betrift, haben sie ein geschenktes handwerk ... bei diesem handwerk ist kein meisterstuͤck
    1776 Bergius,NPolKamMag. II 16
  • müssen die schornsteinfeger ... dafür haften, daß die reinigung der schornsteine gehörig erfolge
    1794 PreußALR. II 20 § 1545
  • der erste schorsteinfeger, maurer oder zimmermann, der bei dem brande erscheint, soll 3 fl. rhein., der zweyte 2 fl. rhein., der dritte 1 fl. rhein. ... erhalten
    1803 Kropatschek,KKGes. XVIII 189
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