Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schoßeinnahme

Schoßeinnahme

, f.

Einziehung des 3Schoßes (I) 
  • dem rath vnserer staͤdte [ist] alle jahr die schoß-einnahme vnndt lieferung alles ernstes anbefohlen
    1664 CCMarch. IV 3 Sp. 21
  • jus collentandi, schoß- und steuer-einnahme 
    1721 Knauth,Altenzella III 57