Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schoßeinnehmer
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2(Schoßbüchse)
Schossehof
Schoßeid
Schoßeinnahme
Schoßeinnehmer
, m.
für das Einziehen des 3Schoßes (I) zuständige (Amts-)Person
bdv.:
1Schosser,
Schoßfänger,
Schoßgarder,
Schoßmann,
Schoßrechner,
Schoßsammler,
Schoßsetzer,
Schoßverwalter
- verzeichniß [unbezahlter Steuern], welche die schoß-einnehmere alle mit eigenen händen unterzeichnen und sigelen sollen und ... den verordneten ... neben den schoß-laden uͤberantworten1571 CCMarch. IV 3 Sp. 6Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- befehlen wir ... [den] zoll-, geleits-, ziese-, saltz-, post-, accise-, contribution-, schoß-, landschaffts- und uͤbrigen einnehmern unserer gefaͤllen ... sich hiernach [muͤntz-edicten] gehorsamst zu achten1691 CCMarch. IV 1 Sp. 1318Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- daß dem eigennutz der schoßeinnehmer ... auf alle weise gesteuert werde1715 ActaBoruss.BehO. II 222
- [an frey-schweinen:] schoß-einnehmer: 1 stuͤck1783 HistBeitrPreuß. II 437Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)