Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schoßeinnehmer

Schoßeinnehmer

, m.

für das Einziehen des 3Schoßes (I) zuständige (Amts-)Person
  • verzeichniß [unbezahlter Steuern], welche die schoß-einnehmere alle mit eigenen händen unterzeichnen und sigelen sollen und ... den verordneten ... neben den schoß-laden uͤberantworten
    1571 CCMarch. IV 3 Sp. 6
  • befehlen wir ... [den] zoll-, geleits-, ziese-, saltz-, post-, accise-, contribution-, schoß-, landschaffts- und uͤbrigen einnehmern unserer gefaͤllen ... sich hiernach [muͤntz-edicten] gehorsamst zu achten
    1691 CCMarch. IV 1 Sp. 1318
  • daß dem eigennutz der schoßeinnehmer ... auf alle weise gesteuert werde
    1715 ActaBoruss.BehO. II 222
  • [an frey-schweinen:] schoß-einnehmer: 1 stuͤck
    1783 HistBeitrPreuß. II 437