Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schoßgrund

Schoßgrund

, m.

wie Schoßgut 
  • herren und ritterstands persohnen haben quo ad realia ihrer stadt schoß-haͤuser willen, bey den stadt-magistrat in persohn ... sich zugestellen, sonsten ... ergehet ... in dessen schoßgrund die rechtl. huͤlffe
    1688 Weingarten,BöhmStR. Ss 4