Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schoßgut

Schoßgut

, n.

ins städt. Schoßregister eingetragene, der Stadtgerichtsbarkeit unterworfene Liegenschaft
  • da auch ein bergkmann ... mit todt ohne testament vnd erben abgieng, ... so soll das landt guth oder bahrgeldt vnß [könig] ... aber die schoßgüter, häuser, garten ... der gemeinen stadt ... zufallen
    1585 Schmidt,ÖBG. II 3 S. 528
  • von wegen aller contracten vnn vertraͤge, wann ein buͤrger mit den andern zuthun hat, soll einer den andern fuͤrnehmen fuͤr seinen buͤrgerrecht, wann es nit landguͤter oder landsachen, sondern allein die schoßguͤter antreffen thut
    Beheimische Landordnung (Frankfurt 1604) p. 375