Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schoßhaus

Schoßhaus

, n.

Haus als Schoßgut 
  • da iemandt ... ein dergleichen [in die stadtbücher gehöriges] schoszhausz veralienirn will, daszelbe keinem andern alsz einen burgern selbiger stadt verkauffen [könne]
    1648 CJMunBohem. 595
  • die herren und ritter [verantworten sich] beym landt-recht, ausser sie haͤtten auch schoß-haͤuser, da sie dann, wann dererselben wegen etwas vorkommt, beym stadt-gericht zu antworten schuldig
    1688 Weingarten,BöhmStR. 21
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