Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schoßhaus
Artikel davor:
Schoßfreiheit
(Schoßgarder)
Schoßgeben
1Schoßgeld
2(Schoßgeld)
(Schoßglocke)
Schoßgrund
Schoßgut
Schoßhafer
schoßhaftig
Schoßhaus
, n.
Haus als Schoßgut
- da iemandt ... ein dergleichen [in die stadtbücher gehöriges] schoszhausz veralienirn will, daszelbe keinem andern alsz einen burgern selbiger stadt verkauffen [könne]1648 CJMunBohem. 595Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- die herren und ritter [verantworten sich] beym landt-recht, ausser sie haͤtten auch schoß-haͤuser, da sie dann, wann dererselben wegen etwas vorkommt, beym stadt-gericht zu antworten schuldig1688 Weingarten,BöhmStR. 21