Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schoßlade

Schoßlade

, m.

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wie Schoßkasten 
  • verzeichniß [unbezahlter Steuern], welche die schoß-einnehmere alle mit eigenen händen unterzeichnen und sigelen sollen und ... den verordneten ... neben den schoß-laden uͤberantworten
    1571 CCMarch. IV 3 Sp. 6
unter Ausschluss der Schreibform(en):