Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schoßlieferung

Schoßlieferung

, f.

Übergabe des 3Schoßes (I) an den Landesherrn
  • dem rath vnserer staͤdte [ist] alle jahr die schoß-einnahme vnndt lieferung alles ernstes anbefohlen
    1664 CCMarch. IV 3 Sp. 21