Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schoßlos/schoßlos
Artikel davor:
Schoßhufe
(Schossig)
1Schoßkammer
2(Schoßkammer)
Schoßkasten
(Schoßkiste)
(Schoßknecht)
Schoßkonvent
Schoßlade
Schoßlieferung
Schoßlos
, n.
beim Reihebrauen: Anrecht eine best. Menge Bier zu brauen, die sich nach dem schoßbaren Vermögen berechnet
zu
3Schoß (I),
1Los (IV)
- niemand soll bey andern bier kauffen und weiter in der stadt verzapffen ... wenn das schoß-loos an ihn noch nicht kommen ... bey verlust des biers und unausbleiblicher harten strafe1712 JenaStO. Beil. 85
schoßlos
, adj.
wie schoßfrei
- auch wilkorn wir, daß nymandt schoßloß sein, der sich der stadt generth, handelt, wirbet vnd gewinnet, es sein knechte, megde adder witwen, sundern sollen das alle verschoßen1482 Dreyhaupt,Saalkreis II 312