Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schoßlos/schoßlos

Schoßlos

, n.

beim Reihebrauen: Anrecht eine best. Menge Bier zu brauen, die sich nach dem schoßbaren Vermögen berechnet
  • niemand soll bey andern bier kauffen und weiter in der stadt verzapffen ... wenn das schoß-loos an ihn noch nicht kommen ... bey verlust des biers und unausbleiblicher harten strafe
    1712 JenaStO. Beil. 85
unter Ausschluss der Schreibform(en):

schoßlos

, adj.

wie schoßfrei 
  • auch wilkorn wir, daß nymandt schoßloß sein, der sich der stadt generth, handelt, wirbet vnd gewinnet, es sein knechte, megde adder witwen, sundern sollen das alle verschoßen
    1482 Dreyhaupt,Saalkreis II 312
unter Ausschluss der Schreibform(en):