Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schoßzahlung

Schoßzahlung

, f.

Entrichtung des 3Schoßes (I) 
  • da einer oder der andere innerhalb angesetzter frist, sich in der schoßzahlung unrichtig und saͤumig bezeigen wuͤrde, [soll] derselbe zufoͤrderst der schuldigen gebuͤhr erinnert [werden]
    1616 Dähnert,Samml. II 87