Schottenkrämer, m.

wie ²Schotte (II)
  • [zwei bürger] suppliciren, weiln sie ihren debitorn als den J.W., schottenkremer, tanquam vagabundam personam nirgendt zu betretten wissen und derselbig ... etliche wahren alhie einkauffen lassen, [diese mit Arrest belegen zu dürfen]
    1594 NürnbRatsverl. II 242
  • ist dies unser ernster befehl, daß hinführo keine börnsteinbrecher, schottenkrämer oder messermacher von Danzig ... sich am seestrand ... an irgend keinem orte finden lassen
    1625 AltpreußMschr. 5 (1868) 590