Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schrank

Schrank

, m.


I Umfriedung, Einzäunung, Absperrung, auch Zollsperre
  • weber schow: ... welher auch in den schrank stuͤnd, so man im schowete, der git II den., als dik er das taͤtt
    1438/51 IsnyStR. 231
  • es soll keiner beim bronnen jnnerhalb oder auserhalb des schranks sein gesind lassen waschen ... jst die buß 1 orth.
    1501 ZWirtFrk. 4 (1856/58) 106
  • hetten wir [hauffe] doch den boßewicht [burgirmeister] ... mit dem halße obir den schrangk hirauß undir uns gerissen unde ehn in allir teuffil namen vorschigkt adir umbebrocht
    1528 ZSchles. 2 (1858) 392
  • das begrebnis sol hinder der kirchen mit einen schrank oder zaun gemacht und unterschieden werden
    1543 Thüringen/Sehling,EvKO. I 2 S. 152
  • [der] inhaber der mauth allda [habe] sich gewaltthaͤtig unterstanden ... darvon [wein] die mauth abzufordern, und so sich dieselben verweigern, mit denen weinen durch den schranck nicht fahren lassen wolle
    1640 CAustr. III 103
II ein (verschließbares) Aufbewahrungsmöbel; heiliger Schrank hier: Thoraschrein
bdv.: Schrankwerk
  • M. ... hat H.A. seine guter ... 1 vorslossen alten tisch, 1 schrank, eine sidele ... ufgelassen
    1505 KahlaUB. 170
  • ist es rathsam, wenigstens einige schraͤnke, so viel ungefaͤhr zu den wichtigsten urkunden noͤthig sind, im archive zu haben
    1753 Pütter,JurPraxis I 285
  • [von der Haftpflicht für entwendetes Gut] kann auch der wirth dadurch nicht befreiet werden, daß er etwa dem gast den schlüssel des zimmers oder des schranks übergeben
    1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 27 § 3
  • die protokolla pleni ... sind in der kanzley in einem wohlverwahrten schrank und der schluͤssel dazu jederzeit von dem kanzleyverwalter mit gehoͤriger sorgfalt aufzubewahren
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 301
  • das ... ministerial-archiv ... wird ... an den jetzigen herrn inspector nach H. transportiert und diesem ... aufgetragen, ... in der sakristey zu H. einen verschlossenen schrank zu diesem archiv machen zu lassen
    1797 KircheGrafschMark II 711
  • [feyerlichkeiten beim judeneyde] soll der heilige schrank offen bleiben, bis geschworen ist
    1801 RepRecht IX 69
  • zu den unbeweglichen sachen [gehört] ... alles, was erd-, mauer-, niet- und nagelfest ist, als: braupfannen, branntweinkessel und eingezimmerte schraͤnke 
    1811 ÖstABGB. § 297
  • wird ein schrank, ein kasten oder eine lade mit allen darin befindlichen sachen vermacht, so rechnet man dazu auch gold und silber, schmuck und bares geld
    1811 ÖstABGB. § 677
III
Betrug
  • er uuolta in the̍mo ana uua̍nk duan so sa̍malichan skrank 
    um 868 Otfrid(Kelle) II 5, 13
unter Ausschluss der Schreibform(en):