Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schranke
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Schranke
, f., Schranken, m.
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I
Gerichtsschranke; Brüstung, Absperrung an einer Gerichts- oder Versammlungsstätte oder in einem -saal; insb. zur Abtrennung des Bereichs offizieller Handlungen; auch der eingefriedete Raum, insb. der für die gerichtlichen bzw. offiziellen Handlungen reservierte Bereich; meton. das Gericht oder die Versammlung selbst; in den Schranken bei Gericht
- er gie für die schranken stân3. Viertel 13. Jh. Herrand/AltdTBibl. 512 Nr. 3 V. 443
- [der Frau fürsprechen] und ir vogt söllen dristend mit ir von den schrancken des gerichez gan und soͤllen si ... fragen ... ob si von ieman dartzů geczwungen ... sige, solich verkoufen ... ze thůn1435 RottweilHGO. 1435 XI 11
- wie man es in den schrengken hallten zu sehen hoͤrn vnd losen vnd nymand rat noch anzaigung geben solten1465 Freyberg III 97
- die ... eidtgenossen vom B. .... meinen [ouch], die todschleg ... mit vffrichtung nu̍wer schrancken vnd an orten, da solichs nie gewon gewaͤsen sye, zů rechtvertigen1488 ArgauLsch. I 543Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- herr der richter, wir wollen euch immer danken / und auch den schöpfen in den schranken15. Jh. Keller,Fastnsp. II 707
- das kainer bey sitzenten rechten, ohne erlaubtnus, jne die schrankhen gehe, oder laudtmer darhinder sey, bey einen freffel wandel 1 orth1559 GeöArch. I 1 S. 375
- [von landtagen vmb thodschleg:] wirt das erste [gricht vnd landtag] an dem ort ... da die entlybung beschëchen, vff komblichem platz der landstrassen vnd schranken ze machen1560/64 ArgauLsch. I 274Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- der vnderschultheiß, der mit gewehr vnd harnisch am schranken deß landtgerichtes stehet, fuͤret die klag1577 Simler,RegEidg. 238v
- [reichstag:] der abweßenden räthe, pottschafften und gesandten seindt umb die schranckhen zugegen, die ander jungen fürsten ... seind innerhalb der schranckhen gestandennach 1582 RTTraktat(Rauch) 100Faksimile (ca. 119 KB)
- vor des nachrichters hausz stott der schrancken unter einer linden, do man disz gericht [Kolebergergericht] haltet1597 Basel/GrW. I 819Faksimile (ca. 239 KB)
- [ordnung des bluodgrichtes:] der klein rath [hat] die freyheyt, daß sye in ihren ineren schrankhen zusammen sthant vnd mögent die ergangne vrdel von klein vnd groß räthen wol mildern, aber nit mehren1641 BadenArgStR. 301Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [reichsconvent:] die fuͤrstliche geistliche ... nahmen auf der neben-banck ... plaz; die chur- und fuͤrstliche secundarii ... innerhalb den schrancken ... der staͤtte abgeordnete occupirten die baͤncke zur rechten ausser den schrancken1663 Moser,KreisAbsch. I 336Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- alß dan stöndt die wirdth vndt die beambte in schranckhen vnd tuoth ihnen den eydt vorsprëchen, alß dan tuönt vorige an eydt stat anloben1665 MellingenStR. 418Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- es wurde geruffen, man solte die arme suͤnderin in die schrancken bringen1670 Abele,Unordn. II 97Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- [appelations-gericht:] des koͤnigs, der assessoren und secretarien tische waren mit hoͤlzern schrancken umschlossen, ausser welchen die partheyen ... stehen blieben und zuhoͤreten1670 Lünig,TheatrCerem. II 1402Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- die ordinarii procuratores [maßen sich] bey denen guͤtlichen verhoͤren ... einer unerlaubten licentz und freyheit [an], indem sie ... über die schrancken an den tisch bey den secretarium ... sich setzen1684 HessSamml. III 258Faksimile (ca. 409 KB)
- [es] solle keiner hinder den schranken nach in der klag schwätzen, sonder sein anligen durch seinen vorsprechen eröffnen lassen1733 SGallenOffn. II 558Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [die Ratsherren] gehen ... mit dem proceß an daß orth, alwo man pflegt den landttag zu halten, nämblichen auff den offentlichen platz vor an den brunnen ... alda sollen die richter in ihren schranckhen nidersitzen1757 MellingenStR. 442Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- hernach wird der armme mensch in den schranckhen geführt, vmb sein urthel auff den knien anzuhören1757 MellingenStR. 451Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [wenn die Herren] der beyden rethen in dem schranckhen sitzendt versammlet, so laßt man die burger ... in die rathstuben tretten, welche hinder den schranckhen stehen bleiben1768 MellingenStR. 462Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [dem] malefizrichter ... gegen uͤber an den schranken koͤmmt der missethaͤter in ketten und banden auf ein kleines baͤnkchen zu sizen1785 Fischer,KamPolR. II 283Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Audienz am Reichskammergericht:] personen von adel koͤnnen innerhalb der schranken einen sitz nehmen, die uͤbrigen aber nur ausserhalb derselben stehen1791 Malblank,Kanzleiverf. I 495Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Gerichtsbank oder -stuhl als bevorrechtigter Sitzplatz für Schöffen oder andere Würdenträger
- inn einem eygnen richthauß, so den namen von den stuelen oder schrancken hat und die schrannen genennet wuͤrdt1619 Lazius,Wien III 4Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- das ... im dorff O. ... vnder einer linnden vnd vnder freyen himmel alda zwen schulthessen vnd 16 landsidels gerichts schoffen ... uf schrancken gerichtlich vnd gehegt bey einander sassen1758 Haltaus 1650Faksimile - in Google Books
III
Grenzbefestigung, Verhau, insb. als Teil einer Landwehr; auch die Landwehr, Grenze selbst, insb. die Grenze von Stadt, Marktfrieden und freiem Geleit für fremde Kaufleute
- in dem nechst vergangen ... krieg [ist] ... ein lantwer mit schrancken auf peden seitten umb die stat gemacht worden1464/70 Tucher,NürnbBaumeisterb. 210Faksimile - in Google Books
- [Grenze:] von dem gatern ... demselben pächl nach bis an die klain schrancken zu D.1537 Strnadt,Grenzbeschr. 349
- in dem marckhtt vnd vor den thorenn innerhalb der schrannkhen ... soll [mann] kainnen ploeckhen ... fahenn noch stöckhennMitte 16. Jh. LaberMarktStat. 137
- dass glaidt werdt, als weidt die schrennckhenn werenn vmb das schloss vnnd marckhtMitte 16. Jh. LaberMarktStat. 138
- [die Amtleute sollen] vleissig gut achtung haben und bestellen, das die thor und schrenk in stetten und flecken allenthalben verwart, niemants unbekants oder verdechtigs aus- oder eingelassen werde1558 ArchUFrk. 23 (1875/76) 208
- in peinlichen sachen hielt man gericht ... vorm thor am schranken under dem freien himel, außerhalb winterszeit, wurd in andern sachen, so malefizisch, das gericht in ainem offnen wirtzhaus gehalten1575 WürzbZ. I 1 S. 90Faksimile (ca. 143 KB)
- es wäre dann sach, daß sich hader und schlagens vor den schrenken [der statt] zutrüge ... solche fließende wunden ... gehört ... dem centgrafen an seinem stab1584 WürzbZ. I 1 S. 597Faksimile (ca. 152 KB)
- diser marckt N. [ist] mit schrancken verwaret und gegen der passauerischen G. ein graben und wehr gemacht1611 Strnadt,Grenzbeschr. 449
IV
Absperrung, Straßensperre, ua. bei Zollstellen und an Richtstätten
- an der Zigelgassen was uber die stroß doselbst ein umbgeender schrancken gemacht, der auch mit einem guten mahelschloß verspert und nit stettigs offen was1464/70 Tucher,NürnbBaumeisterb. 212Faksimile - in Google Books
- man soll ain kue mit dem armen menschen verprennen ... es sollen schrancken gemacht werden und sollen die wachter darbey sein, den leuten weren, das sie nit zu naher darzu geen1520 Memmingen/Schuhmann,Scharfrichter 234
- dije brugghe aen het stat huijs daer dije iseren scrancken op staenMitte 16. Jh. AntwerpenGesch. II 375
- [jeder wird ermahnt] sich fürhin, wann man ein übelthätigen möntschen abthůn wirt, uff der waltstatt usserthalb den schrancken, so ir gnaden by jeder richtstatt zemachen bevolchen hat, zů enthalten1571 BernStR. VII 1 S. 388Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- aufm marckt vor eines raths oder buͤrgers behausung ... werden schrancken geschlagen, daß sich niemand kan eindringen ... inwendig den schrancken steigen ihr. fuͤrstl. gnaden der herr bischoff ab1719 Lünig,TheatrCerem. I 138Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- uns zeigte man die schranken nur in der ferne, mit der uns, unserer freypässe ungeachtet, aufhalten könnte ... wir mußten uns daher von der schikane loskaufen. einige große thaler öffneten uns die barrière1796 MainfrJb. 17 (1965) 70
V
Einfriedung um einen Kirchhof (I) als besonderem Rechtsbezirk
- [Kirchenvisitation:] die schrenck umb den kirchhof sol man wider aufrichten1533 MittZwickau 7 (1902) 43
- dabey hielt man fuͤr unstatthafte neuerungen daß ... man mit den processionen in der kreutz- oder rogatewochen ... ausser den vorhin uͤblich gewesenen schranken des kirchhofs geschritten1791 Malblank,Kanzleiverf. I 283Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
VI
zur Einrichtung eines Fecht- oder Turnierplatzes gebrauchte Sperre; auch der abgetrennte Fecht- oder Turnierplatz selbst; jn. auf die Schranken setzen als Schandstrafe im Turnierwesen
- ob einer unbillich und unredlich ... gehandlet und sein widerteyll zu richtung gedrangt und bracht hett, nichtz dester mynder mogen alle ander turnerßgenoßen solchen straffen und auff die schrancken setzen1485 Eyb,Gedenkbuch 68
- zum ersten sollen schranken gemacht vnd vfgericht werden vf den gesichten platz, darin nieman goͤn noch ritten soll, allein die zwen heren vnd zwen mit innen, die innen die spießen bietten sollen1487 SammlerTirol 2 (1807) 212
- auf den neunten tag was bereit / die schranken, und als kam die zeit, / ritten die beede kämpfer dar, / ... in die schranken1517 Teuerdank 77, 1
- demnach ein erbar hochweiser rath ... die fecht schulenn wegen guter uebung zuͤgelaßen, auch in diesem hofe zu deromaßenn uebung ein schranken erbauet worden1606 J. Büsching, Wöchentliche Nachrichten ... III (Breslau 1817) 313
- zu bestimmten tag und stunde ist man in den schrancken geritten, hat getheilet und aufgeblasen, dann die seile abgehauen. darauf hat sich der turnier angefangen1720 Lünig,TheatrCerem. II 1164Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- erschien ein solcher unzulaͤßiger [auf dem Turnier], so wurde er queer auf die schranken gesezt1801 Rößig,Altertümer 419
VII
übtr.: durch Gesetze, Rechte und Pflichten bestimmte Grenze der Kompetenz oder des Erlaubten
- [den geschlechts-kisten seien] einiche schrancken gesetzet, daß sie nicht allzu hoch an vermögen steigen1740 BernStR. VII 1 S. 137Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- obristwachtmeister T. [hat] ... schon dergleichen schützen und bauern gesindel ... compasciret und in die schrancken der schuldigkeit gebracht1742 OstbairGrenzm. 5 (1961) 285
- setzen wir [ritterschaft] uns nicht selbst schranken, wählen wir nicht selbst richter zwischen uns und unseren bauern, so ist nichts gewisser, als daß uns solche schranken gesetzt werden1765 Eckardt,Livland 326
- der kaiser [muß] bey ausuͤbung seiner reservaten allemal inner den capitulation- und reichsgesetzmaͤßigen schranken verbleiben1770 Kreittmayr,StaatsR. 89Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dieses neuerburger gericht war vorhin ein hoch- oder blutgericht, ist aber dermalen in die gewöhnlichen schranken zurückgebracht1786 TrierChr. 10 (1914) 118
- alle landesherrliche rechte, mit deren gebrauche die staatsrechtsdienstbarkeit in ihren rechtmässigen schranken bestehen kann, bleiben auch über die handlungen des berechtigten subjekts in ihrer ganzen thätigkeit1804 Gönner,StaatsR. 800Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der grundsatz [muß] leitend bleiben ... einem jeden innerhalb der gesetzlichen schranken die ... freie entwicklung und anwendung seiner anlagen, fähigkeiten und kräfte ... zu gestatten1808 Mamroth,PreußStaatsBest. 13Faksimile - in Google Books
- wer von seinem rechte innerhalb der rechtlichen schranken gebrauch macht, hat den fuͤr einen anderen daraus entspringenden nachtheil nicht zu verantworten1811 ÖstABGB. § 1305Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- dem mißbrauche der macht [muͤßte] durch constitutionelle schranken hinreichend begegnet werden1814 AktWienKongr. I 1 S. 80