Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schrannenpreis

Schrannenpreis

, m.

in der Schranne (IV) üblicher oder gültiger Marktpreis 
  • zu geld angeschlagen dem schrannenpreis nach per 15 fl. 36 kr.
    1648 Indersdorf II 335 (nr. 2162)
  • doch solle dieses [auf der Schranne zu verkaufendes] getreid dem verfuͤhrenden nachbarn nicht willkuͤhrlich verkauft, sondern uͤber abzug des bedungenen fuhrlohns der geldbetrag von dem erhaltenen schranenpreiß dem eigenthuͤmer getreulich eingeantwortet ... werden
    1774 Wagner,Civilbeamte II 15
  • der grundzins wird nie in natur gereicht, sondern jedemal nach dem mittel-ausschlage der mittleren und letzten schrannenpreise ... bezahlt
    1814 RepStaatsVerwBaiern I2 335