Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schrecklich

schrecklich

, adj., adv.

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auch schrecken- 
fürchterlich, grausam, Schrecken erregend, einschüchternd
  • es sein auch etlich klagen, die man zů latein actiones arbitrarias, ex arbitrio iudicis pendentes nennt, als die klag so man on mittel auff die guͤter ... stelt, oder so yemandts wider ains person von schrecklicher forcht ... wegen klagt
    1544 Perneder,Inst. 118v
  • die richter sollen dermassen vrtailen, wie sy geurthailt zů werden begeren, also das jne das gericht ebenn so wol als den partheyen schreckenlich sein solle
    1544 Perneder,Proz. 73v
  • so jemands auß forcht vonn ainem kauff oder bestandt gedrungen ... oder mit bedroung der gfaͤncknuß etwas zů verkauffen schreckenlich angemůt wirdet, den allen ... mag durch mittel der restitution ... wider geholffen werden
    1544 Perneder,Proz. 96v
  • der auch iemandts ... mit ansehlicher forcht oder bedrawung schrecklich bedrangt, vnd jn dardurch zu einem vertrag ... bezwinget, der můß nit allein gedulden, daß die klagend bedrangt vnd beleydigt parthei wider jn restituiert werde
    1553 Gobler,StatB. 121v
  • were dann die that so groß, schreck- vnd aͤrgerlich, ... mag als denn die lebens straff ... eyngewendet werden
    PfalzLR. 1582 V 69
  • seine bischöfliche gnaden haben ... ein schreckliches marterhaus oder tortur mit allerhand neuerfundenen peinigenden henkers instrumenten
    1630 v.Lamberg,HexProz. 17
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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