Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schreiber'eid
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Schreiber'eid
, m.
Eid einer Amtsperson vor Dienstbeginn in einer Schreiberei (III)
- [Übschr.:] schreiber-eydt1669 Staphorst,HambKG. I 4 S. 763
- [dass] unsere ... schreiber ... in ermanglung einheimscher tüchtiger notarien ... fremde notarios annemmen und ... [diese] den hiesigen gemeinen schreiber eid ... abgelegt ... haben1771 BernStR. VII 1 S. 554Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"