Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schreibwitten

Schreibwitten

, m.

(Weißpfennig als) Schreiblohn (I) 
  • [schweine zur mast sollen] zuvor beschrieben, und wie viel deren ein jeder in die mast treibet aufgezeichnet werden, jedoch von denjenigen, so in die mast gehören, durchaus kein schreib-geld oder schreib-witte genommen werden
    1665 SammlVerordnHannov. III 360