Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schreibwitten
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Schreibungsübung
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schreibverständig
Schreibwitten
, m.
(Weißpfennig als) Schreiblohn (I)
vgl.
Mastschreibgebühr
- [schweine zur mast sollen] zuvor beschrieben, und wie viel deren ein jeder in die mast treibet aufgezeichnet werden, jedoch von denjenigen, so in die mast gehören, durchaus kein schreib-geld oder schreib-witte genommen werden1665 SammlVerordnHannov. III 360Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)