Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schreien

I Gerüfte (Gerücht (I 1)), Zetergeschrei erheben als Signal einer handhaften (II) Tat und zum Herbeirufen von (weiteren) Zeugen; laut (um Hilfe) rufen; auf jn. schreien durch Gerüfte auf einen Straftäter aufmerksam machen (hier: beim Bruch der Relegation (I), Belege 1357, um 1608)
II durch förmliche Ausrufe Anklage erheben; jn. (unter Wiederaufnahme des Schreiens (I)) anklagen; vom Ankläger, seinem Vertreter oder einem Gerichtsdiener vor bzw. während der Gerichtsverhandlung ausgeführt; auch: den Täter (mit lauten Worten) zum gerichtlichen Zweikampf auffordern (2. Beleg um 1300, Beleg 14. Jh.)
III warnend rufen (bei Gefahren, va. Bränden)
IV etw. amtlich bzw. in obrigkeitlichem Auftrag mitteilen, öffentlich (und rechtsverbindlich) verkünden
  • 1 (eine Regelung, ein Verbot) verkünden; (jm.) Frieden schreien Ruhe und Frieden ausrufen, (Rechts-) Frieden, auch sicheres Geleit, gebieten
  • 2 (einen Markt, ein Gericht, einen Wahltag) ankündigen; auch: Leute dazu zusammenrufen
V (bei einer Versteigerung das Gebot) bekanntgeben, ausrufen
VI (aufgefundene fremde Sachen, auch: entlaufenes Vieh) kundtun, um den Berechtigten aufzufinden
VII (eine Ware oder Dienstleistung) laut anpreisen, feilbieten
VIII (von jn. die Herausgabe eines Pfandes) fordern, insb. im Fall der Geschreiung (II) 
IX fordern, klagen, (ua. vor Gericht) geltend machen; auch in rsprw. Zsh.
X lärmen, brüllen; als strafbare Ruhestörung oder als unanständiges Verhalten
XI schimpfen; übel nachreden
XII protestierend laut ausrufen
XIII Schmerzensschreie ausstoßen, hier bei der Folter
XIV trauern; das Jahr des Schreiens wie Schreijahr (I) 
XV jn. (gewaltsam) zum Schreien bringen; auch: drangsalieren, schädigen