Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schreinerjunge
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, m.
Lehrling eines Schreiners
- [taxordnung:] die meister der zimmerleute und schreiner sollen sich zu sommers-zeiten, ohne essen, mit 7 mariengr., ... der schreiner-junge ... mit 4 mariengroschen ... contentiren lassen1621 BrschwLünebCPolO. I 196