Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schreinerjunge

Schreinerjunge

, m.

Lehrling eines Schreiners 
  • [taxordnung:] die meister der zimmerleute und schreiner sollen sich zu sommers-zeiten, ohne essen, mit 7 mariengr., ... der schreiner-junge ... mit 4 mariengroschen ... contentiren lassen
    1621 BrschwLünebCPolO. I 196