Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schreinermeister

Schreinermeister

, m.

Meister (III) im Schreinerhandwerk 
  • den fremden schreinermeistern ist verboten bettladen, troͤge, tische, stuͤhle, kasten und dergleichen werke auf den markt zu fuͤhren ... außer ... den jahrmaͤrkten
    1607 Ochs,Basel VII 370
  • mit denen bei hiesiger ladt einverleibten schreinermaistern auf dem landt [ist vereinbart], daß selbige jerlich ... auf einen gewissen innen benenten tag ainmahl alhie zu S. bei der haubtladt erscheinen, jeder für sein aufleggelt aufs ganze jar 15 kr. erlegen [soll]
    1653 StraubingUB. 819
  • ein guter schreinermeister [muss] nothwendig die grundsaͤtze der geometrie kennen und architectonische ... zeichnungen zu machen verstehen
    1780 Bergius,NPolKamMag. VI 66
unter Ausschluss der Schreibform(en):