Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schreinermeister
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, m.
Meister (III) im Schreinerhandwerk
- den fremden schreinermeistern ist verboten bettladen, troͤge, tische, stuͤhle, kasten und dergleichen werke auf den markt zu fuͤhren ... außer ... den jahrmaͤrkten1607 Ochs,Basel VII 370
- mit denen bei hiesiger ladt einverleibten schreinermaistern auf dem landt [ist vereinbart], daß selbige jerlich ... auf einen gewissen innen benenten tag ainmahl alhie zu S. bei der haubtladt erscheinen, jeder für sein aufleggelt aufs ganze jar 15 kr. erlegen [soll]1653 StraubingUB. 819
- ein guter schreinermeister [muss] nothwendig die grundsaͤtze der geometrie kennen und architectonische ... zeichnungen zu machen verstehen1780 Bergius,NPolKamMag. VI 66