Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schreinung

Schreinung

, f.

Eintragung einer dinglichen Verfügung, insb. einer Auflassung ins Schreinbuch 
  • daß die erbschafften darauff [Namen der Bürger] moegen geschrieben werden, da sie doch in warheit am aeygenthumb nit berechtiget, sonder albereit vorhin oder zugleich bei der schreinung der geistlichen gefallen unnd guet befinden nach sich reversiert haben
    17. Jh. Korsch,StrRKöln 25