Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schreinwerk
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, n.
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Erzeugnis, Werkstück eines Schreiners
- auch arbeit oder wergk zumachen moͤgen verdingt, verlihen, angenommen vnd bestanden werden, als bücher zu schryben, tafeln zu malen, schrynwergk, schmidwergk ... zu machen1498 WormsRef. V 2, 1, 6Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- unser ... bitten ist ..., das sy [juden] nit schreinswerch kaufen noch verkaufenum 1516 UrkJudRegensb. 292