Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schriftgelehrte

Schriftgelehrte

, m.


I jüdischer Rechtslehrer, Rabbiner
  • so eyner todschlages verwirckung gebotten, geheyssen oder beuohln, ist er daran schuldig, wie der thaͤter selbs. vnd haben gleicher weise, iüden, phariseer vnnd schrifftgelehrte miteynander christum vnsern heyland getoͤdet, als die mit geheyß, geschrey vnd trotzigem beuehle, ans creutz gebracht
    1565 Damhouder,Praxis 119r
  • schreiet offentlich das ewige wehe uber die phariseer und schriftgelerten 
    um 1565 Thorn/Sehling,EvKO. IV 231
II studierter Theologe, Bibel- und Kirchenrechtskundiger
  • wiewol wir nach gehabtem bestaͤndigem rath treffenlicher theologen und schrifftgelehrten, aus vielen nationen, solch ihr bekantnus [die Augustana] mit dem heil. evangelio und heil. schrifft mit gutem grund widerlegen ... lassen
    1530 RAbsch. II 308
  • ob nun dieselbige widertauf ... durch das weltlich schwert soll gestraft werden ..., [das sollen] die verstendigen schrift- und rechtsgelarten ausfindig machen
    1531 VeröfflHessen XI 4 S. 50
  • [wenn] eyner ... mit steiff eingebildten worten vnbedacht jhrer bedeutunge ploͤtzlich heraus führe, dann also haben solche worte keynen verstand der gotteslaͤsterunge, vnd sagen derwegen die schrifftgelehrte, daß es nür eyne taͤgliche sünd sein solle
    1565 Damhouder,Praxis 104v
  • insbesondere den predigern und schriftgelehrten ... ernstlich einsagen zu lassen, sich in geist- und weltlichen dingen nach dem kaiserlichen edict und verbot ... zu achten
    1802 v.Berg,PolR. II 360
III Jurist, Kenner des bürgerlichen Rechts; tw. offen zu II; auch: allg. Wissenschaftler
  • wie ich dann khaine doctores, rechts- oder schrifftgelerte bei mir hab, die kriegsrecht auch dergleichen scrupulierens vnd excipierens nit bedürffen
    1599 Chmel,WienHof. I 310
  • in alle weg soll die execution ... auff der schrifftgelerten buͤcher, noch auff werckzeug der handtwercks leute, die sie bey vbung jres handtwercks keiniges wegs entrahten moͤgen ... nicht vollstreckt noch vorgenommen werden
    1599 LothrGO. 76
  • schriftgelehrte: so werden auch die doctores des buͤrgerlichen oder paͤbstlichen rechts genennet
    1762 Wiesand 973
unter Ausschluss der Schreibform(en):