Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schriftsasse

Schriftsasse

, m.

Landsasse (II 1), Inhaber eines schriftsässigen (I) Guts, der dem Landesherren unmittelbar untersteht und von der Niedergerichtsbarkeit exempt ist
  • [wenn den landesherrschaftlichen Befehlen nit volge bescheen], sollen billiche straf furgenomen werden, ... was ... schriftsessen uf anlangen der visitatorn aus unser canlzlei zugescheen [ist]
    1532 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 184
  • soll er ... auff unser ... erfordern mit seinen knechten und pferden, samt seinen unterthanen, als ein schriftsass, ... zu ziehen schuldig seyn
    1611 Dresden/Klingner I 222
  • die schrifftsassen, die so auff schrifftlichen befelch vnd bericht sitzen, vnnd jhre bestallung von hofe haben
    Besold,Thes.(Augsburg 1641) 846
  • bey denen aemtern soll zufoͤrderst ein allgemeines verzeichnis uͤber alles, so in diesem ... ampte begriffen, ... die darzu ... gehoͤrige amts-doͤrffer, ... die amts-sassen und ... die schrifft-sassen, so mit demselben amte bezircket, samt ihren beyderseits dorffschafften ... gefertigt [werden]
    1651 CAug. II 1462
  • da ... ein schriftsaße mitbelehenschafft an einem ambtsaͤßigen guthe haͤtte, soll er zwar der gesambten hand bey demjenigen fuͤrsten, darunter das amtsaͤßige guth gehoͤret, folge leisten, deswegen aber vor keinen ambtsaßen ... gehalten werden, sondern ... allein vor churfuͤrstl. durchl. ... belanget werden koͤnnen
    1657 Kretschmann,LeipzOHofg. 150
  • wuͤrde ... einer oder ander von ... adel, staͤdten und andern schrifft-sassen ... uͤber ... unsere amt-leute und bediente ... zu klagen haben, so soll ... solches ... an unsere ... cammer-raͤhte verwiesen ... werden
    1663 BrschwLO. II 592
  • sollen die schrifftsassen von ritterschafft und staͤdten ... in dem creyß-amte ... die register uͤber die von ihrer unterthanen eingehobene vermoͤgens-steuer ... eingeben
    1705 CAug. II 1794
  • im heil. roͤm. reiche hat man den adel in den unmittelbaren, dergleichen die freye reichs-ritterschafft, und den mittelbaren, diesen aber hier zu lande in schrifft- und amtsassen zu theilen
    1738 Hayme 7
  • die adelichen landsassen werden nicht fuͤr amtsassen, sondern fuͤr schriftsassen gehalten
    1757 Estor,RGel. I 57
  • wer ein schrift-saß ist, hat auch einen landes-fuͤrsten
    1759 Eisenhart 577
  • [Übschr.:] erlaͤuterung und bestaͤtigung des rechts-spruͤchworts: wer ein schriftsaß ist, hat auch einen landes-fuͤrsten
    1760 Cramer,Neb. XVIII 1
  • daß unsre schriftsassen nicht unter ein untergericht gezogen werden
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 28 § 20
  • schrifft-sassen ... heissen, welche die befehle, patente und dergleichen unmittelbar aus der landes-regierung erhalten
    1783 HistBeitrPreuß. II 671
  • diejenigen ..., die unmittelbar unter den regierungen und hoͤhern justizstellen stehen, heißen ... schriftsaßen, kanzleysaͤßige edelleute
    1785 Fischer,KamPolR. I 542
  • in Sachsen theilt man die landsassen in schrift- oder canzleysassen und in amtsassen ein. der hauptsaͤchlichste unterschied zwischen schriftsassen und amtsassen besteht darin, daß die edelleute, ritter, freyherren, grafen u.s.w., die den aemtern nicht unterworfen, auch alle raͤthe der staͤdte und richter, die den aemtern nicht zugethan sind, vor die regierungen und hofgerichte in erster instanz geladen und citirt werden moͤgen, die andern edelleute aber, buͤrger und bauern, die den aemtern unterworfen, sollen zuvor vor ihrem amtmann oder untergerichten, in dessen amt oder gericht sie gesessen, oder vor demjenigen, dem sie unterworfen, vorgenommen, citirt und in erster instanz daselbst gehalten werden
    1801 RepRecht IX 248
unter Ausschluss der Schreibform(en):