Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schriftseßhaftig

schriftseßhaftig

, adj.

wie schriftsässig (I) 
  • belangte es aber die schriftsesshaftigen leute und underthanen, so sollen die visitatores denen von adel schreiben und nach billigkait bevehlen, und wu alsdann kain einsehung beschee ..., dasselbige ... durch die superattendenten und executoren an uns gelangen zulassen
    1532 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 184