Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schrotakzise

Schrotakzise

, f.

Verbrauchssteuer auf 1geschrotetes (VII) Getreide, insb. bei dessen Verwendung zur Alkoholherstellung
vgl. Mehlakzise
  • der brandteweinbrenner, welcher die schrot-accise entrichtet, darff von dem eintzeln verkauff und ausschanck des brandtweins nichts [an impost] geben
    1684 CCMarch. IV 3 Sp. 149
  • auch darff der brandtwein-brenner, welcher die schrot-accise entrichtet, von dem eintzeln verkauff und ausschanck des schlechten brandteweins nichts erlegen
    1715 CAug. II 1990
  • wenn die apothecker und materialisten selbst brandtwein brennen, soll ihnen zwar ... ein gewisses zum destilliren ausgemachet werden, wovon sie die 6 pf. pro quart uͤber die schroot-accise erlegen muͤssen
    1736 CCMarch. IV 3 Sp. 462
  • die accise betrifft die objecte, welche in den städten weiter verarbeitet oder verbraucht werden, alsdann sie unter besondern benennungen erhoben wird als die malz und schroot accise zum bierbrauen und brandtweinbrennen
    1806 Botzenhart,Frhr.v.Stein II 98