Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schrotakzise
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1Schrot
2Schrot
Schrotakzise
, f.
Verbrauchssteuer auf 1geschrotetes (VII) Getreide, insb. bei dessen Verwendung zur Alkoholherstellung
bdv.:
1Schrotgeld (III)
vgl.
Mehlakzise
- der brandteweinbrenner, welcher die schrot-accise entrichtet, darff von dem eintzeln verkauff und ausschanck des brandtweins nichts [an impost] geben1684 CCMarch. IV 3 Sp. 149Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- auch darff der brandtwein-brenner, welcher die schrot-accise entrichtet, von dem eintzeln verkauff und ausschanck des schlechten brandteweins nichts erlegen1715 CAug. II 1990Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wenn die apothecker und materialisten selbst brandtwein brennen, soll ihnen zwar ... ein gewisses zum destilliren ausgemachet werden, wovon sie die 6 pf. pro quart uͤber die schroot-accise erlegen muͤssen1736 CCMarch. IV 3 Sp. 462Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- die accise betrifft die objecte, welche in den städten weiter verarbeitet oder verbraucht werden, alsdann sie unter besondern benennungen erhoben wird als die malz und schroot accise zum bierbrauen und brandtweinbrennen1806 Botzenhart,Frhr.v.Stein II 98
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