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I Entgelt für das 1Schroten (VII) von Getreide uä.
II eine Geldabgabe, wohl geleistet anstelle von 1Schroten (VII) als Frondienst
I Gebühr, die beim 2Schroten von Fässern uä. anfällt; als Einnahme für das 2Schrotamt (I) bzw. die Stadt, auch als Entgelt für die 2Schröter; zT. zur Deckung weiterer Kosten dienend (Beleg 1729); auch als Abgabe auf die Einfuhr fremden Biers und Weins; meton. das Recht auf die Erhebung (Beleg 1429)
II in Siebenbürgen: Vermögen eines 2Schrots (III) aus Eintrittsgebühren und Beiträgen der Mitglieder