Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Schrotgeld

I Gebühr, die beim 2Schroten von Fässern uä. anfällt; als Einnahme für das 2Schrotamt (I) bzw. die Stadt, auch als Entgelt für die 2Schröter; zT. zur Deckung weiterer Kosten dienend (Beleg 1729); auch als Abgabe auf die Einfuhr fremden Biers und Weins; meton. das Recht auf die Erhebung (Beleg 1429)
II in Siebenbürgen: Vermögen eines 2Schrots (III) aus Eintrittsgebühren und Beiträgen der Mitglieder