Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schrothacke

Schrothacke

, f.

Beil, Axt zum Holzhauen
  • das ain ieder der höff inne hatt mag sten innerhalb an seinem zaun ... der sol haben ain schrothacken in seiner hant, und was er damit belangen mag, darmit mag er seinen zaun bössern
    16. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 300
  • die aber sollen zum feur verordnet sein, nemblichen: ... die zimmerleüt mit ihren schrothacken 
    1623 OÖsterr./ÖW. XIV 91
  • [einen gefangenen Dieb soll man zur Auslieferung in einen anderen Gerichtsbezirk] auf die mitten der Ritscheinbrucken antworten und den gefangenen ein schrathacken unter die gürtel geben und im die hend auf dem rucken mit ain ruckkolben binten und auf der prucken gegen den richter stoßen. ergreift in der richter, so hat ern, erlauft er im aber, hat es sein weg
    1651 Steiermark/ÖW. X 147
unter Ausschluss der Schreibform(en):