Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Schrothaus
Artikel davor:
1Schrotgeld
2Schrotgeld
Schrotgeselle
Schrotgesellschaft
Schrotgezähe
Schrotgezeug
Schrotglocke
Schrotgut
Schrothacke
1(Schrothaus)
2Schrothaus
, n.
auch Dim.
Versammlungshaus der 2Schröter; Gebäude zur Verwahrung von Schrotgezeug
Versammlungshaus der 2Schröter; Gebäude zur Verwahrung von Schrotgezeug
- es sal auch kein schroder vor oder nach mittage zu wijne geen, sonder in dem schrothuse bliben, obe sie nit arbeit hetten, off das man sie zu nottorfft dainne finden mogeMitte 15. Jh. FrankfAmtsUrk. 345
- zur ander versamlung im schrodhauß [soll man ein Vergehen] nicht in vergessenheit stellen, denselbigen [Täter] zu gepurender straff anhalten1571 RheingauLändlRQ. 378
- wann nuhn ... der schrodt [erneut] besetzt, so sollen sie vor allen dingen in daß schrodt häußlein gehen, die gezeich an leitern, seillen undt allem zugehör fleisig besichtigen1684 RheingauLändlRQ. 194
- soll wie von alterß der schrödermeister wie dann auch der undermeister, yeder ein schlüßell zum schrodthäußgen haben1684 RheingauLändlRQ. 195