Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Schrothaus

2Schrothaus

, n.

auch Dim.
Versammlungshaus der 2Schröter; Gebäude zur Verwahrung von Schrotgezeug 
  • es sal auch kein schroder vor oder nach mittage zu wijne geen, sonder in dem schrothuse bliben, obe sie nit arbeit hetten, off das man sie zu nottorfft dainne finden moge
    Mitte 15. Jh. FrankfAmtsUrk. 345
  • zur ander versamlung im schrodhauß [soll man ein Vergehen] nicht in vergessenheit stellen, denselbigen [Täter] zu gepurender straff anhalten
    1571 RheingauLändlRQ. 378
  • wann nuhn ... der schrodt [erneut] besetzt, so sollen sie vor allen dingen in daß schrodt häußlein gehen, die gezeich an leitern, seillen undt allem zugehör fleisig besichtigen
    1684 RheingauLändlRQ. 194
  • soll wie von alterß der schrödermeister wie dann auch der undermeister, yeder ein schlüßell zum schrodthäußgen haben
    1684 RheingauLändlRQ. 195